1. Allgemeines
Die nachfolgend abgedruckten Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen/ Leistungen, die von uns (nachfolgend Auftragnehmer genannt) angeboten und/oder ausführt werden.
2. Geltungsbereich:
Diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; bei Folgeverträgen mit Unternehmen i.S. des § 14 BGB und/oder Kaufleuten i.S. des HGB genügt einmalige Kenntnis als Vertragsbestandteil auch für spätere Geschäftsabschlüsse. Im übrigen erkennen Kaufleute die Anwendung der Vorschriften des HGB an. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bezugsvorschriften des Kunden (als Auftraggeber) verpflichten uns nur, wenn wir deren Gültigkeit ausdrücklich schriftlich anerkennen.
3. Angebot/Auftrag/Preis:
Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Aufträge von Kunden bedürfen, auch wenn Sie unter Mitwirkung der Vertreter des Auftragnehmers zustande kommen bzw. von Letzterem entgegengenommen sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Preisangaben erfolgen ohne Mehrwertsteuer; letztere wird (ohne Rücksicht auf das Vertragsdatum) stets in der am Tage der Abrechnung geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich verrechnet.
Ist schriftlich nichts anderes vereinbart, gelten vereinbarte Preise höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen ist, wobei jedoch, mit Ausnahme evtl. zwischenzeitlicher Erhöhung gesetzlicher Steuern, z.B. der MwSt., Preiserhöhungen nicht vor Ablauf von 4 Monaten ab Auftragsdatum zulässig sind. Evtl. von vornherein ohne Berechnung mehr angelieferte Bauteile, ferner leihweise zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Geräte, Paletten etc. bleiben – auch wenn Leih-/Pfandgebühren berechnet werden - Eigentum des Auftragnehmers und sind vom Kunden - bis zur Abholung bzw. Rückgabe - schonend und kostenfrei zu lagern.
Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte und sonstige Daten und Werte sowie Abbildungen in Prospekten, Broschüren, Zeichnungen, Anzeigen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernde Informationen, sind unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Auftragnehmer behält sich vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung der Auftragnehmerinteressen für den Kunden zumutbar sind; geringfügige bzw. verbessernde Änderungen sind stets und ohne vorherige Verständigung des Kunden zulässig.
4. Leistungsumfang:
Für die richtige Auswahl der Baumaterialien deren Eigenschaften, Mengen etc., ist der Kunde alleine verantwortlich. Der Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot, dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
Was nicht ausdrücklich schriftlich als zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörend vereinbart ist, sind vom Kunden eigenverantwortlich und auf dessen Kosten zu erbringende (= sogenannte "bauseitige") Lieferungen/Leistungen (vgl. nachstehende Ziffer 5). Erbringt der Kunde die ihm obliegenden bauseitigen Lieferungen/Leistungen nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß, hat der Kunde die daraus resultierenden Mängel/Schäden auch gegenüber Dritten ausschließlich selbst zu vertreten und die dem Auftragnehmer schuldhaft verursachten Kosten/Schäden zu ersetzen und zwar, ohne dass es eines/einer vorherigen Hinweises bzw. Behinderungsanzeige etc. bedarf. Vom
Kunden zu erbringende "bauseitige" Lieferungen/Leistungen ist der Auftragnehmer - auch auf Wunsch des Kunden - nicht zu übernehmen bzw. auszuführen verpflichtet. Mehr- oder Zusatzlieferungen/-leistungen, die in den vom Auftragnehmer angegebenen Preisen nicht berücksichtigt werden konnten bzw. wurden, vom Auftragnehmer aber auf Wunsch des Kunden - oder dessen mutmaßlichen Willen entsprechend, oder weil zur Leistungserbringung
notwendig - ausgeführt wurden, werden, wenn nichts anderes vereinbart
ist, mit den im Angebot, Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung zugrundegelegten Einzelpreisen, ansonsten falls solche Preisangaben fehlen, mit den am Liefer- bzw. Leistungstag üblichen Preisen bzw. Kosten des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet.
Der Kunde ist für die Richtigkeit der Angaben von Abmessungen, Gewichten, Belastungen etc. in den dem Lieferanten zum Zwecke der Bearbeitung, Anfahrt und Lieferung etc. von Baustoffen bzw. Bauteilen aller Art übergebenen Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen - die wir ungeprüft zu übernehmen berechtigt sind - verantwortlich. Die nach den Sonderausstattungswünschen etc. des Kunden vom Auftragnehmer zugesandten Fertigungspläne (Werkpläne), Berechnungen und sonstige Unterlagen sind vom Kunden auf etwaige Unstimmigkeiten – u.a. auf Übereinstimmung mit der vom Kunden zu bewerkstelligenden Eingabeplanung, Baugenehmigung, baurechtlichen, sonstigen öffentlichen, statischen, technischen Bestimmungen/Erfordernissen etc. – zu prüfen bzw. fachmännisch prüfen zu lassen und unverzüglich mit seinem Bestätigungsvermerk an den Auftragnehmer zurückzusenden. Die speziellen Einbauhinweise etc. des Auftragnehmers werden dem Kunden in schriftlicher Form zugeleitet oder dem an der Baustelle zugegenen Warenabnehmer ausgehändigt. Ist der Kunde im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bzw. Einbauhinweise des Lieferanten nicht selbst verantwortungsfähiger Baufachmann, hat er sich für den Bau, die ordnungsgemäße Erbringung der bauseitigen Lieferungen/Leistungen, die Verarbeitung/Weiterverarbeitung etc. der vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe auf seine Kosten geeigneter Fachleute zu bedienen.
Über die Ausführbarkeit von - vom Fertigungsplan des Auftragnehmers abweichenden Kundenwünschen entscheidet der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung möglich, bezahlt der Kunde die damit verbundenen Mehrkosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung nicht möglich, kann der Auftragnehmer, falls der Kunde auf seinem Änderungswunsch besteht, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern, wozu u.a. die Herstellungskosten etc. für die evtl. - ganz oder teilweise - gefertigten Rohbauteile gehören.
Vom Auftragnehmer ordnungsgemäß gefertigte bzw. gelieferte – jedoch wegen Plan-/Bauausführungsänderungen etc. nicht passende bzw. verwendungsfähige und deshalb vom Kunden nicht abgenommene bzw. an den Auftragnehmer zurückgekommene Baustoffe/-teile sind vom Kunden ebenso mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen wie Ersatzlieferungen.
5. Grundsätzliche "bauseitige", nicht zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörende Lieferungen und Leistungen des Kunden - falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist -:
a) Vorleistungen, die der Kunde bereits vor der Fertigung der Rohbauteile erbracht haben muss:
b) Vorleistungen, die der Kunde bereits vor bzw. bei Lieferung erbracht haben bzw. erbringen muss:
c) Lieferungen/Leistungen, die der Kunde nach Lieferung zu erbringen hat:
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sollte der Kunde die ihm obliegenden, bauseitigen Leistungen nicht bzw. nicht fristgerecht erbringen, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
6. Versand, Lieferung, Abnahme:
Versand/Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auftragnehmer ist zu Teillieferungen/-leistungen berechtigt, welche jeweils als selbständiges Rechtsgeschäft gelten. Bei mehreren Kunden (Gesamtschuldnern) leistet der Auftragnehmer an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle Kunden.
Bei vereinbarter Kranleistung kann, u.a. wegen der Baustellengegebenheiten der Einsatz eines mehr als 45t-Kranwagens notwendig sein, der Kunde erkennt insoweit das Urteil des Auftragnehmers an, wofür – falls nichts anderes vereinbart - folgende Zuschläge erhoben werden:
die Abrechnung erfolgt jeweils nach Arbeitsstundennachweis, wobei An- und Abfahrtszeiten zur Arbeitszeit gehören. Wartezeiten die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat werden ebenfalls als zur Arbeitszeit gehörig abgerechnet.
Von angegebenen Liefer-/Leistungsterminen, die stets ca.-Termine sind, darf der
Auftragnehmer bis zu 2 Wochen abweichen. Die vom Kunden bauseits zu erbringenden Vorleistungen (vgl. Ziffer 5 a + b) sind Voraussetzung für Fertigung und Liefer-/Leistungsbeginn.
Die nach den Bauunterlagen des Kunden erstellten Rohbauteile-/Fertigungspläne
müssen nach der vom Kunden zu veranlassenden fachmännischen Prüfung, spätestens 6 Wochen vor Auslieferungsbeginn schriftlich bestätigt beim Auftragnehmer eingegangen und etwaige Unklarheiten beseitigt sein; dies gilt auch für Abrufaufträge, die der Kunde abzurufen hat.
Für die Folgen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Kunde.
Darüber hinaus hat der Kunde bei Abrufaufträgen für den Beginn der
Lieferung/Leistung eine ausreichende Zeit einzuräumen, die, falls keine andere Vereinbarung zustande kommt, 3 Wochen ab dem Tag des Abrufes beträgt. Soweit vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Lieferung/Leistung erschweren, verzögern, behindern oder unmöglich machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass es einer Behinderungsanzeige gegenüber dem Kunden bedarf.
Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer z.B. wenn die vom Kunden bauseits zu erbringenden Leistungen (vgl. vorstehende Ziffer 5) nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß bewerkstelligt sind, höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, die durch behördliche Genehmigungsverfahren, Verkehrsstörungen, Witterungseinflüssen und unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignisse beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintreten.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme, hat der Kunde unbeschadet seine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung, Entschädigung zu leisten.
Auftragnehmer darf die Lieferungen und/oder Leistungen auch ohne Zustimmung des Kunden ganz oder teilweise durch Dritte fertigen, liefern und/oder ausführen lassen.
7. Zahlung - Zahlungssicherstellung:
Die Zahlungsweise der vereinbarten Vergütung und deren Sicherstellung durch den Kunden ergibt sich aus dem Angebot, dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung. Für Abschlagsoder Vorkasseleistung kann der Kunde keine Sicherheit und/oder Verzinsung verlangen.
Der Kunde ist nicht zu einem Sicherheitseinbehalt berechtigt. Für alle Zahlungen haften mehrere Kunden als Gesamtschuldner.
Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren berechnet.
Auch wenn der Kunde eine Zahlung als Schlusszahlung bezeichnet, sind Nachforderungen des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
Wechsel und Schecks werden unter üblichem Vorbehalt und nur zahlungshalber
hereingenommen. Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur rechtzeitigen Vorlage, Protest usw. besteht nicht. Wechsel und Scheck können jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt bzw. zurückgegeben und an deren Stelle Barzahlung verlangt werden.
Bei Zahlungsverzug sind auch die noch nicht fälligen Rechnungen ohne Abzug sofort fällig.
Forderungen des Auftragnehmers werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen (z.B. Zahlungsverzug mit fälligen Forderungen etc.).
Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, aus sämtlichen bestehenden Verträgen, ob ausgeliefert oder nicht, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Verweigerung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Auftragnehmer kann außerdem die Weiterverarbeitung bzw. -veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren
Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen.
Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auf dem ihm gefährdet erscheinenden Teil seiner Forderungen zu verrechnen, auch bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens.
8. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung:
Der Kunde darf Ansprüche, Forderungen, Rechte gegen den Auftragnehmer nicht an Dritte abtreten. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn es sich um vom Auftragnehmer unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Kunden, die Unternehmen i.S. des § 14 BGB und/oder Kaufleuten i.S. des HGB sind, sind nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern.
Der Auftragnehmer darf die Lieferungen/Leistungen zurückbehalten, bis die vom Kunden zu erbringenden Sicherheitsleistungen vollständig erbracht sind; bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Abschlagszahlungen steht dem Auftragnehmer ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
9. Mängelrüge, Haftung:
Die Baustoffe des Auftragnehmers werden nach den Vorschriften bzw. den einschlägigen DIBt-Zulassungen bzw. DIN-Normen hergestellt und unterliegen der Eigenüberwachung und Fremdkontrolle durch eine amtliche Güteschutzinstitution. Mängel sind gegenüber der Betriebs- und Geschäftsleitung schriftlich zu rügen.
Fahrer, Disponenten, Vertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Bei berechtigten Mängelrügen ist Auftragnehmer zur kostenlosen Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzleistung) berechtigt und verpflichtet, zu deren Durchführung der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen hat. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; soweit Kunde Minderung bzw. Rücktritt vom Vertrag verlangen kann bzw. verlangt, steht ihm darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verschuldensabhängige Gewährleistungs- und/oder sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und/oder
Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, was auch für etwaige Ersatzansprüche des Kunden aus anderen Rechtsgründen, wie z.B. Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, positiver Vertrags- bzw. Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung etc. gilt, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit vor.
Mängelrügen bzw. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die gelieferten Baustoffe etc. verändert, diese für andere als für ihre Bestimmung dienende Zwecke verwendet und/oder wenn eine der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Baubestimmungen sowie die für die Baustoffe bestehenden, dem Kunden bekannten speziellen Ausführungs-/Einbau-/Verwendungs-/Behandlungs- und Sicherheitsvorschriften ganz oder teilweise missachtet werden.
Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen, Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften für Baustoffe/Fertigteile, DIN-Normen (z.B. Ebenheitstoleranzen für Rohdeckenoberflächen gemäß DIN 18202, Teil 2, Ziff. 2.1, Z.1 etc.) stellen ebenso wenig einen Mangel dar, wie in Rohbauteilen bzw. Baustoffen nicht immer vermeidbare kleinere Risse, Luftporen, Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate oder sonstige produkt- und materialbedingte Abweichungen, geringfügige bzw. verbessernde Änderungen.
In Gewährleistungsfällen ist der Auftragnehmer zur Einholung eines amtlichen
Sachverständigengutachtens (z.B. Landesgewerbeanstalt) berechtigt; die Übernahme von Kosten für vom Kunden oder Dritten beauftragte Gutachter bedarf stets einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Für leihweise zur Verfügung gestellte Geräte, Werkzeuge (u.a. deren Verkehrssicherheit) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr und Haftung.
10. Eigentumsvorbehalt:
Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber den Kunden zustehenden und noch erwachsenden Forderungen vor; dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremdem Grundstück. Der Kunde tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaiger Weiterveräußerung der Auftragnehmerwaren zustehenden Forderungen in voller Höhe ausnahmslos an den Auftragnehmer ab, ohne daß es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Wird die Ware oder die daraus hergestellte Ware
vom Kunden weiterverkauft oder in sein oder Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, derart, dass sie Bestandteil eines Grundstückes bzw. Gebäudes werden, gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden, ggf. auch die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer oder Dritte, in Höhe der ursprünglichen Waren- /Rechnungsbeträge auf den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Eigentumsrechte zu erteilen, auszuhändigen bzw. zu beschaffen.
Von Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Kunde den Auftragnehmer sofort zu unterrichten; die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht das Eigentum ohne weiteres auf den Kunden über bzw. zurück und abgetretene Forderungen stehen ihm wieder zu.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt.
11. Sonstiges:
Durch Vertreter des Auftragnehmer getätigte Angebote, Aufträge usw., Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabrede sowie Kraftfahrern, Verladern, Telefonisten und ähnlichem Personal herangetragene Wünsche, z.B. hinsichtlich Liefertermine etc. bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Zur Entgegennahme von Zahlungen sind Vertreter oder andere Personen nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Geschäftsleitung des Auftragnehmers berechtigt.
Solange der Kunde den Auftragnehmer nicht anders unterrichtet, ist der Auftragnehmer zur Annahme berechtigt, dass an der Baustelle des Kunden zugegene bzw. tätige Dritte zur Abgabe und/oder Entgegennahme von Waren etc. sowie von für den Auftragnehmer rechtsverbindlichen Erklärungen befugt sind.
12. Teil-(und)Wirksamkeit:
Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder andere Vereinbarungen wegfallen und/oder unwirksam sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; die unwirksamen Teile sind auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftragnehmers durch vertragssinngemäße wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
13. Erfüllungsort/Gerichtsstand:
Erfüllungsort - auch für Frankolieferung und -zahlung - ist 96132 Schlüsselfeld. Gegenüber Kaufleuten ist als ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckprozesse - 96049 Bamberg vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt nur bundesdeutsches Recht, unter Ausschluss von dessen Verweisungsklauseln auf ausländisches Recht, auch bei Lieferungen/Leistungen ins Ausland.
Stand: 06.11.2006
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